Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr
(Ley 3/2004, de 29 de diciembre, por la que se establecen medidas de lucha contra la morosidad en las operaciones comerciales)
Zusammenfassung
Das Gesetz L3/2004 v. 29.12.2004 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/35/CE vom 29.06.2000. Vorrangiges Ziel ist eine Verbesserung der Zahlungsmoral im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern, da gerade in diesem Bereich in der Vergangenheit die Begleichung offen stehender Rechnungen in vielen Fällen trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel z. T. bewusst auf missbräuchliche Weise verzögert wurde, weil dies auf Grund der unzureichenden Sanktionsmechanismen wirtschaftlich attraktiver war als eine fristgemäße Zahlung. Diesem Missstand und den hiermit verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen gerade für kleine und mittlere Unternehmen soll durch das Gesetz entgegengewirkt werden.
Hauptinstrumente hierfür sind:
- die Bestimmung einer gesetzlichen Zahlungsfrist (Art. 4)
- der automatische Eintritt des Schuldnerverzugs bei Nichteinhaltung dieser First sowie die Verschärfung von dessen Folgen im Falle schuldhafter Verzögerung (Art. 5-8)
- eine verschärfte Missbrauchskontrolle von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen (Art. 9)
- die ausdrücklich geregelte Zulässigkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (Art. 10).
Anwendungsbereich (Art. 3):
Das Gesetz ist anwendbar auf alle Geldzahlungen, die als Gegenleistung im Rahmen eines Handelsgeschäfts zwischen Unternehmern untereinander (wobei hierzu auch die Geschäftsbeziehungen zwischen Haupt- und Subunternehmer oder zwischen Unternehmer und Lieferant zu zählen sind) oder zwischen Unternehmern und der öffentlichen Verwaltung erbracht werden (Art.3 Abs.1).
Es ist also nicht anwendbar, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind auch der Scheck- und Wechselverkehr, Schadensersatzforderungen sowie Forderungen gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Art.3 Abs.2).
Der Begriff des Unternehmers wird in Art.2 lit.a legaldefiniert als juristische oder natürliche Person, die in Ausübung ihrer selbstständigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Zahlungsfrist (Art. 4):
In Art.4 wird eine gesetzliche Zahlungsfrist bestimmt. Diese gilt allerdings nur subsidiär für den Fall, dass die Parteien hierüber keine vertragliche Vereinbarung getroffen haben (Art.4 Abs.1).
Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage ab dem Tag, an welchem dem Schuldner eine Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen ist (Art.4 Abs.2 lit.a).
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung bzw. der gleichwertigen Zahlungsaufstellung unsicher ist, beträgt die Frist 30 Tage ab dem Erhalt der Gegenleistung (Art.4 Abs.2 lit.b).
Dies gilt auch, wenn dem Schuldner die Rechnung bzw. gleichwertige Zahlungsaufstellung vor dem Erhalt der Gegenleistung zugeht (Art.4 Abs.2 lit.c).
Haben die Parteien vereinbart, dass es dem Schuldner vor Zahlung der Geldleistung zunächst vorbehalten bleiben soll, die empfangene Gegenleistung auf ihre Vertragsgemäßheit hin zu überprüfen, oder steht dem Schuldner von Gesetzes wegen ein solches Überprüfungsrecht zu, so beginnt die 30-Tages-Frist erst mit Ablauf der für die Durchführung dieser Überprüfung bestehenden First, selbst wenn dem Schuldner zuvor eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung zugegangen ist (Art.4 Abs.2 lit.d).
Verzugseintritt (Art. 5):
Wenn der Schuldner nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten bzw. der in Art.4 geregelten gesetzlichen Zahlungsfrist die Zahlung erbringt, so kommt er gemäß Art.5 allein dadurch automatisch in Verzug, ohne dass es eines entsprechenden Hinweises oder einer Mahnung seitens des Gläubigers bedarf.
Verzugszinsen (Art. 6 und 7):
Die Voraussetzungen des Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner auf die Zahlung von Verzugszinsen sind in Art.6 geregelt:
Nach dieser Vorschrift besteht ein solcher Anspruch immer dann, wenn der Gläubiger trotz ordnungsgemäßer Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen die vom Schuldner zu erbringende Geldleistung nicht fristgemäß erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner beweisen kann, dass er die Verspätung bzw. Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Art.7 regelt schließlich die Höhe des Anspruchs auf Verzugszinsen:
Auch hier ist gemäß Abs.1 zunächst eine eventuelle vertragliche Vereinbarung vorrangig.
Wenn eine solche nicht besteht, so beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß Abs.2 sieben Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz. Bezugsgröße ist dabei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungs-operation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres, wobei Art.7 Abs.2 u. 3 weitere Einzelheiten zur genauen Berechnung dieser Bezugsgröße enthalten.
Verzugsschaden (Art. 8):
Außerdem kann der Gläubiger im Falle des Schuldnerverzugs vom Schuldner den Schaden ersetzt verlangen, der ihm auf Grund der nicht rechtzeitigen Zahlung entstanden ist. Dieser ist nach den Grundsätzen der Transparenz und der Verhältnis-mäßigkeit zu berechnen und darf einen Betrag von 15% der geschuldeten Geldforderung nicht übersteigen, sofern letztere mehr als 30.000 € beträgt. Bei Forderungen bis zu 30.000 € wird die Höhe des Verzugsschadens durch die Höhe der geschuldeten Forderung begrenzt (was meiner Meinung nach wenig nachvollziehbar ist, da hiernach im Falle einer Forderung von 31.000 € die Höchstgrenze des Verzugsschadens 4.650 € beträgt, nämlich 15% von 31.000 €, im Falle einer Forderung von 29.000 € jedoch die vollen 29.000 €). Zudem ist die Geltendmachung von Verzugsschaden ausgeschlossen, wenn dieser bereits von dem in den Art. 241 bis 246 und 394 bis 298 des Gesetzes L 1/2000 v. 07.01.2000 geregelten Anspruch abgedeckt ist.
Abs.2 bestimmt außerdem, dass ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens generell nicht gegeben ist, wenn der Schuldner den Eintritt des Verzuges nicht zu vertreten hat.
Abweichende Vereinbarungen (Art. 9):
Obwohl in Art.4 Abs.2 bzw. Art.7 Abs.2 ausdrücklich geregelt ist, dass sowohl hinsichtlich der Zahlungsfrist als auch der Höhe des Verzugszinssatzes individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich vorgehen, so unterwirft Art.9 solche Vereinbarungen dennoch einer besonderen Missbrauchskontrolle.
Hiernach sind von den Vorschriften des Art.4 Abs.2 und Art.7 Abs.2 abweichende sowie mit den in Art.6 getroffenen Bestimmungen unvereinbare Vertragsklauseln nichtig, wenn sie einen missbräuchlichen und den Gläubiger benachteiligenden Inhalt haben (Sinn und Zweck des Gesetzes ist ja ein verbesserter Gläubigerschutz), wobei hierfür die gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Art der vom Gläubiger geschuldeten Gegenleistung, auf evtl. vom Schuldner zur Verfügung gestellte zusätzliche Sicherheiten oder Garantien sowie auf evtl. bestehende Handelsgebräuche, zu berücksichtigen sind.
Eine Klausel ist in diesem Zusammenhang insbesondere dann als missbräuchlich anzusehen, wenn sie zu Gunsten des Schuldners ohne objektiv gerechtfertigten Grund von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht oder vor allem dazu dient, dem Schuldner auf Kosten des Gläubigers zusätzliche Liquidität zu verschaffen (Abs.1).
Dies alles gilt ebenso für Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abs.3), wobei Abs.4 die einzelnen Organisationen auflistet, die gerichtlich gegen solche Bestimmungen vorgehen können.
Eigentumsvorbehalt (Art. 10):
Art.10 des Gesetzes bestimmt, dass der Gläubiger im Innenverhältnis zum Schuldner bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Kaufsache bleibt, wenn die Parteien dies vor der Übergabe der Kaufsache so vereinbart haben. Es wird also ausdrücklich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geregelt.
Dieses Recht kann der Gläubiger auch an andere Personen abtreten, die für den Schuldner die geschuldete Zahlung erbringen (also z.B. Kreditgeber).
Zur Sicherung dieses Eigentumsvorbehalts kann der Gläubiger bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises auch die das Eigentum bescheinigenden Dokumente (z.B. Kfz.-Brief) zurückbehalten.
Außerdem enthält das Gesetz noch einige Übergangsbestimmungen und sieht Änderungen im „Ley de Contratos de las Administraciones Públicas“ sowie im „Ley de Ordenación del Comercio Minorista“ vor, auf die ich an dieser Stelle nicht eingehe (falls anders gewünscht, bitte ich um erneute Rückmeldung).
Kurzzusammenfassung:
Anwendungsbereich:
nur Verträge zwischen Unternehmern bzw. der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch bei Beteiligung eines Verbrauchers
Zahlungsfrist:
mangels anders lautender vertraglicher Vereinbarung grundsätzlich 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung; wenn zu diesem Zeitpunkt die vom Gläubiger geschuldete Gegenleistung noch nicht erbracht ist, jedoch erst 30 Tage nach deren Erbringung; dies gilt ebenfalls, wenn der Zugang der Rechnung unsicher ist; bei Überprüfungsrecht des Schuldners frühestens 30 Tage nach Ablauf der Überprüfungsfrist
Verzugseintritt:
automatisch ohne Mahnung bei Ablauf der Zahlungsfrist
Verzugszinsen:
Anspruch besteht ab Verzugseintritt, es sei denn der Schuldner hat diesen nicht zu vertreten; der Zinssatz beträgt mangels anders lautender vertraglicher Vereinbarung 7 Prozentpunkte über dem Zinssatz der EZB
Verzugsschaden:
Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug verursachten Schadens, es sei denn der Schuldner hat den Verzugseintritt nicht zu vertreten; allerdings der Höhe nach begrenzt auf 15% der ausstehenden Forderung (wenn diese mehr als 30.000 € beträgt) bzw. auf die Höhe der ausstehenden Forderung (wenn diese höchstens 30.000 € beträgt)
Missbrauchskontrolle bei abweichenden Vereinbarungen:
von den Vorschriften hinsichtlich der Zahlungsfrist und der Verzugszinsen zum Nachteil des Gläubigers abweichende Vereinbarungen (individualvertraglich oder AGB) sind nichtig, wenn sie als missbräuchlich anzusehen sind und den Schuldner ohne objektiv gerechtfertigten Grund gegenüber der gesetzlichen Regelung bevorzugen oder einzig und allein dazu dienen, ihm eine zusätzliche Liquidität zu verschaffen
Eigentumsvorbehalt:
bei entsprechender Vereinbarung bleibt der Verkäufer im Innenverhältnis zum Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Kaufsache
Vergleich mit dem deutschen Recht:
Da das Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs (L3/2004 v. 29.12.2004) der Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie dient und sich im Wesentlichen an deren Vorgaben hält, entspricht es im Großen und Ganzen den entsprechenden Vorschriften des deutschen Rechts (vgl. insbesondere §§ 286 bis 288 BGB).
Unterschiedlich ist allerdings der Anwendungsbereich des Gesetzes: Während die o. g. Vorschriften des deutschen Rechts auf sämtliche privatrechtlichen Rechtsgeschäfte anwendbar sind, betrifft das spanische Gesetz nur Handelsgeschäfte zwischen Unternehmern untereinander oder zwischen Unternehmern und der öffentlichen Verwaltung, nicht jedoch Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher beteiligt sind.
Ebenso wie § 286 Abs.3 S.1, Abs.4 BGB bestimmt auch Art.4 Abs.2 lit.a i.V.m. Art.5 des spanischen Gesetzes, dass der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung grundsätzlich 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug gerät, es sei denn, dass die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Ein kleiner Unterschied besteht hier jedoch vom dogmatischen Ansatz her: Während es im deutschen Recht bei vom Schuldner nicht zu vertretender Verzögerung schon gar nicht zum Verzugseintritt kommt (§ 286 Abs.4 BGB), so gerät der Schuldner nach spanischem Recht zwar sehr wohl auch ohne Verschulden in Verzug (Art.5); die hiermit verbundenen negativen Folgen (Verzugszinsen, Verzugsschaden) treffen ihn jedoch nicht, wenn er den Verzugseintritt nicht zu vertreten hat (Art.6 und Art.8 Abs.2), so dass der Verzug in diesem Fall folgenlos bleibt.
Sowohl im deutschen wie auch im spanischen Recht tritt im Falle der Unsicherheit des Zeitpunktes des Rechnungszugangs der Verzug 30 Tage nach Erhalt der Gegenleistung ein, wobei dies im deutschen Recht nicht gilt, wenn der Schuldner ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist (im spanischen Recht ist das Gesetz auf Verbrauchergeschäfte ja ohnehin nicht anwendbar).
Das spanische Recht trifft außerdem noch besondere Regelungen für den Fall, dass die Gegenleistung erst nach Zugang der Rechnung erbracht wird, bzw. für den Fall, dass der Schuldner ein gesetzliches oder vertragliches Recht zur Überprüfung der Gegenleistung auf ihre Vertragsgemäßheit hin hat (vgl. Art. 4 Abs.2 lit. c u. d). Dies ist im deutschen Recht nicht geregelt.
Sowohl im deutschen als auch im spanischen Recht hat der Schuldner im Falle des Verschuldens ab Verzugseintritt Verzugszinsen zu zahlen. Allerdings beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz in Spanien 7 Prozentpunkte (Art.7 Abs.2), in Deutschland hingegen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, wenn an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs.1 S.1 BGB), ansonsten sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB), wobei es dem Gläubiger gemäß § 288 Abs. 3 BGB außerdem vorbehalten bleibt, aus einem anderen Rechtsgrund noch höhere Zinsen zu verlangen.
Ebenfalls kann der Gläubiger sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht im Falle des Verschuldens des Schuldners von diesem neben den Verzugszinsen den durch den Verzug entstandenen Schaden geltend machen (§ 280 Abs.1 u. 2, § 286 BGB bzw. Art.8). Während dieser im deutschen Recht der Höhe nach unbegrenzt ist, sieht das spanische Recht bei einer Forderung von mehr als 30.000 € eine Begrenzung des Verzugsschadensersatzanspruchs auf 15 % der Gesamtforderung und ansonsten eine Begrenzung auf die Höhe dieser Forderung vor (Art.8 Abs.1).
Während das spanische Recht in Art.9 eine ausdrückliche Regel zur Missbrauchskontrolle von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen (sowohl individualvertraglicher Art als auch in AGB) enthält, hat der deutsche Gesetzgeber auf eine solche ausdrückliche Regelung verzichtet. Eine Missbrauchskontrolle ist daher nur über die allgemeinen Regeln, im Falle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen also insbesondere über § 307 Abs.2 Nr.2 BGB und im Falle von individualvertraglichen Vereinbarungen nur über § 138 Abs.1 BGB möglich. Dieser ist dann im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung dahin gehend auszulegen, dass jede den Gläubiger grob benachteiligende Regelung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gegen §§ 138, 242 BGB verstößt (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 286 Rn. 31).
Eine besondere Regelung zum Eigentumsvorbehalt im Zusammenhang mit dem Schuldnerverzug trifft das deutsche Recht im Gegensatz zum spanischen nicht. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, wie sich aus § 449 BGB ergibt, im deutschen Recht ohnehin ohne Weiteres zulässig und in der Praxis auch absolut üblich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die deutschen und die spanischen Vorschriften zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs sehr stark ähneln, was jedoch nicht verwundert, da es sich ja um die Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie handelt.
Der deutsche Gesetzgeber ist bei der Umsetzung dieser Richtlinie in einigen Punkten jedoch weiter gegangen als der spanische: Zum einen beschränkt sich der Anwendungsbereich des spanischen Gesetzes auf Unternehmergeschäfte, während Verbrauchergeschäfte ausdrücklich nicht erfasst sind; die deutschen Vorschriften gelten hingegen (von einigen kleinen Sonderregeln für Verbraucher abgesehen) unterschiedslos für alle Rechtsgeschäfte. Zum anderen ist auch der gesetzliche Verzugszinssatz im deutschen Recht höher (bei Unternehmergeschäften 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im spanischen Recht nur 7 Prozentpunkte) und es bleibt dem Gläubiger ausdrücklich vorbehalten, aus einem Rechtsgrund sogar noch höhere Zinsen zu verlangen. Und schließlich ist auch der Verzugsschadensersatz-anspruch im deutschen Recht, im Gegensatz zu den spanischen Vorschriften, nach oben hin unbeschränkt.
Lediglich was den Bereich der Missbrauchskontrolle abweichender vertraglicher Vereinbarungen angeht, ist der spanische Gesetzgeber weiter gegangen als der deutsche: Während letzterer hierzu gar keine besonderen Vorkehrungen getroffen hat und somit nur ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften möglich ist, hat ersterer diesen Punkt ausführlich speziell für den Fall des Zahlungsverzugs geregelt.
Ein weiterer, allerdings lediglich gesetzessystematischer Unterschied liegt darin, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinie in die allgemeinen Vorschriften zum Schuldnerverzug im BGB integriert hat, während der spanische Gesetzgeber den Weg eines gesonderten Gesetzes gewählt hat.
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