Die Übertragung von Immobilien erfolgt in Spanien völlig anders als in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Privatschriftliche Immobilienkaufverträge sind wirksam und die Notare haben in Spanien eine andere Funktion als in Deutschland. Sie beurkunden lediglich das was Ihnen die Parteien sagen und haben keine besonderen Fürsorgepflichten für Käufer oder Verkäufer. Insbesondere garantiert der Notar nicht, dass die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, da es in Spanien kein Notaranderkonto gibt, so dass Kaufpreise nur per Bankscheck oder bar bezahlt werden, nicht aber per Überweisung.
Für die Abwicklung eines Immobilienkaufes bedeutet dies daher, dass die Übertragung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgen und zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung die Lastenfreiheit garantiert sein muss. All dies erfordert eine sehr gründliche Vorbereitung der notariellen Beurkundung, da man später bei Auftreten von Leistungsstörungen auf den langen und dornigen Rechtsweg verwiesen wird.
Bei notariellen Beurkundungen müssen folglich sämtliche Probleme gelöst sein, insbesondere hinsichtlich fehlender Grundbucheintragungen, Neubauerklärungen, Lastenfreiheit, zu tätigender Steuereinbehalte, Eigentumsabgaben, Genehmigungen, Anschlüsse, etc.
Infolge der Bindungswirkung von privatschriftlichen Kaufvereinbarungen ist es daher besonders wichtig bereits vor Beginn der Verhandlungen Rechtsrat einzuholen.
Die Erfahrung lehrt, dass es kaum Immobilientransaktionen gibt, wo nicht vorher irgendein Rechtsproblem vor der notariellen Beurkundung gelöst werden muss.