Zwei Monate nach Feststellung der Überschuldung einer Gesellschaft müssen deren Verwalter Insolvenzantrag stellen. Anderenfalls haften sie persönlich für sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ist das Gesellschaftskapital infolge von Verlusten zu 50 % aufgezehrt, müssen die Verwalter eine Hauptversammlung einberufen mit dem Tagesordnungspunkt „Kapitalherabsetzung“ oder „Auflösung der Gesellschaft“. Anderenfalls greift auch hier eine persönliche Haftung der Verwalter.
In jedem Falle haften die Verwalter stets persönlich für die ordnungsgemäße Abführung der getätigten Lohnsteuer- und Sozialversicherungseinbehalte. Die Annahme des Amtes des Verwalters einer Gesellschaft ist daher mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden.
Insolvenzverfahren sind sehr teuer und langwierig. Bei einer sich abzeichnenden Insolvenz sollte daher stets Vorsorge getroffen werden, dass noch genügend Mittel für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Insolvenzverfahrens vorhanden sind, insbesondere für die Bezahlung des Insolvenzverwalters. Ansonsten erhöht sich die Gefahr, dass die Insolvenz als betrügerisch qualifiziert oder das Vorliegen einer Insolvenzverschleppung bejaht wird. Für Verwalter von spanischen Gesellschaften ist der Abschluss einer D & O Versicherung sehr zu empfehlen und insbesondere bei solchen Verwaltern, die nicht im operativen Geschäft tätig sind.
Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren erfordert die genaue Einhaltung von Form- und Fristvorschriften, ansonsten droht der Ausschluss aus der Gläubigerliste.