Wie läuft das Mahnverfahren nach spanischem Recht ab?

Das Mahnverfahren nach spanischem Recht

I. Antragsschreiben

Das Mahnverfahren wird durch ein Antragsschreiben an das Gericht am Wohnsitz des Schuldners eingeleitet. Dem Antrag sind die Dokumente, auf die sich der Anspruch stützt, beizufügen. Diese können grundsätzlich sogar lediglich in Fotokopie vorgelegt werden, jedoch empfiehlt es sich, diese stets im Original beizubringen. Dabei muss es sich um Dokumente handeln, die entweder vom Schuldner unterzeichnet wurden oder mit seinem Stempel, seinem Zeichen, seinem Absender oder seinem Logo versehen sind oder um Dokumente, die vom Gläubiger ausgestellt wurden, die aber im Handelsverkehr üblicherweise Beweis für das Vorliegen einer Schuld erbringen (z.B. eine Rechnung).

In dem Antrag ist die genaue Anschrift des Schuldners zu benennen. Ist dieser unbekannt verzogen, so kann das Mahnverfahren nicht betrieben werden, da eine Zustellung im Wege eines „edicto“ (Gerichtsaushang) im Mahnverfahren nicht statthaft ist, es sei denn es handelt sich um geschuldete Gemeinschaftsabgaben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es in Spanien nicht die Möglichkeit gibt, eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu machen. Über www.paginasblancas.com sind jedoch oft brauchbare Adressenauskünfte zu erhalten. Auch besteht in Spanien die Möglichkeit, für jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses per Internet Handelsregister- und Grundbuchauskünfte anzufordern, aus denen die Adresse des Schuldners entnommen werden kann. Hierfür muss man sich jedoch bei den Firmen, die diese Dienstleistungen anbieten (z.B. www.axesor.es) vorher als Kunde registrieren lassen. In dem Antrag ist der geltend gemachte Betrag genau zu beziffern. Zinsen können nur geltend gemacht werden, wenn die Zinszahlungspflicht ausdrücklich vom Schuldner akzeptiert wurde, die Zinsen zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens fällig sind und die Zinszahlungspflicht sich aus einem Dokument ergibt, welches vom Schuldner unterschrieben ist oder mit seinem Stempel, seinem Zeichen, seinem Absender oder seinem Logo versehen ist. Auch muss die Berechnung der Zinsen lediglich mittels einer simplen arithmetischen Kalkulation möglich sein. Ergibt sich der Anspruch auf Zahlung von Zinsen lediglich aus dem Gesetz (z.B. Verzugszinsen), so können diese im Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden.

II. Anwaltliche Vertretung

Für das Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang- und Gerichtsbevollmächtigtenzwang. Das Verfahren wird jedoch erfahrungsgemäss bei Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und eines Gerichtsbevollmächtigten (Procurador) insbesondere für den ausländischen Gläubiger erheblich vereinfacht. Dies beginnt bei der Ermittlung der Adresse des zuständigen Gerichtes und der Einreichung des Antragsschreibens bei Gericht. Dieses muss nämlich vom Antragssteller oder von einer von ihm beauftragten Person persönlich beim Gericht eingereicht werden. Ein Versenden des Antrags per Post an das Gericht ist nicht möglich. Auch wird durch das Einschalten eines Rechtsanwaltes und Gerichtsbevollmächtigten die Zustellung beschleunigt und der Vorgang besser kontrolliert.

III. Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsbeschluss

Sofern der Antrag alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird dem Schuldner vom Gericht eine Zahlungsauforderung (requerimiento de pago) zugestellt, mit der Aufforderung innerhalb von 20 Werktagen zu zahlen oder Einspruch einzulegen. Verstreicht diese Frist, ohne dass Einspruch eingelegt wird, wird von Amts wegen ein Vollstreckungsbeschluss erlassen (auto de despacho de ejecucción), gegen den keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Hier besteht folglich ein fundamentaler Unterschied zum deutschen Mahnverfahren.

IV. Kostenerstattung

Als Konsequenz daraus, dass kein Anwaltszwang besteht, können die Kosten für den Anwalt und den Procurador, im Mahnverfahren nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich um geschuldete Gemeinschaftsabgaben.

V. Einspruch des Schuldners

Legt der Schuldner innerhalb von 20 Werktagen Einspruch ein, mündet das Mahnverfahren in ein ordentliches Verfahren. Das Gericht setzt dann dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen, um Klage zu erheben oder setzt, soweit der Streitwert 3.000 € nicht übersteigt, sogleich den Termin für eine mündliche Verhandlung fest, ohne das vom Kläger eine Klageschrift zu verfassen ist.

VI. Einstellung des Mahnverfahrens

Erhebt der Kläger keine Klage oder erscheint er nicht zur mündlichen Verhandlung wird das Verfahren eingestellt und es werden ihm die Kosten des Mahnverfahrens auferlegt. Dies bedeutet, dass bei Einleitung eines Mahnverfahrens auch bereits der Entschluss gefasst worden sein muss, im Falle eines Einspruchs des Schuldners Klage zu erheben.

Abschließend sei noch erwähnt, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Schuld bestreitet, sogleich Klage zu erheben ist, da das Mahnverfahren infolge des mit Bestimmtheit zu erwartenden Einspruches des Schuldners, dann den Prozess nur unnötig in die Länge zieht und Kosten verursacht.

Haben Sie weitere Fragen zum Mahnverfahren in Spanien? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne.

Dr. Carlos Wienberg
Abogado

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