In Spanien ist das Vertragshändlerrecht nicht gesetzlich geregelt. Entwickelt hat sich eine facettenreiche und zum Teil widersprüchliche Rechtssprechung, insbesondere im Bereich des Ausgleichsanspruches für den geworbenen Kundenstamm sowie Schadensersatzansprüche für nicht amortisierte Investitionen, Abfindungszahlungen, obsolete Lagerbestände, etc.
Vertriebshändlerverträge, die meist mündlich abgeschlossen werden, sollten unbedingt schriftlich fixiert werden. Insbesondere sollten geregelt werden: die Kündigungsfrist, der eventuelle Verzicht auf Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche im Falle der ordentlichen Kündigung, die Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten während der Kündigungsfrist (Zahlung nur gegen Vorauskasse), das Verbot zur Verwendung des Firmennamens des Herstellers nach Vertragbeendigung (zwecks Vermeidung der Notwendigkeit einer umständlichen markenrechtlichen Unterlassungsklage) sowie der Gerichtsstand.
Kündigungen von Vertriebshändlerverträgen wollen gründlich und von langer Hand vorbereitet sein, um dem Vorwurf zu entgehen, dass diese „rechtsgrundlos“ erfolgt seien, was eine Schadensersatzpflicht nach sich zieht.
Im Prozess ist eine enge Abstimmung mit dem Mandanten erforderlich sowie ein exaktes Verständnis und eine absolut wortgetreue Übersetzung sämtlicher nicht in spanischer Sprache abgefassten Dokumente, die in den Prozess eingeführt werden.
Wir haben eine langjährige Erfahrung im Bereich der Gestaltung von Vertriebshändlerverträgen sowie in der Führung von Prozessen bei Vertragsbeendigung.